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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Diese Lieferungsbedingungen gelten für jeden uns erteilten Auftrag bzw. Bestellung und bilden einen wesentlichen Bestandteil unserer Angebote und Bestellungsannahmen. Bereits vorher, insbesondere in Verbindung mit Anfragen oder Bestellungen uns bekannt gegebene Bedingungen haben keine Gültigkeit und gelten hiermit als widersprochen. Andere Bedingungen oder sonstige Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Frühere Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

  2. Lieferfristen gelten stets nur ungefähr. Schriftlich vereinbarte Lieferfristen gelten nur unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Ausstand und Aussperrungen auch bei unseren Unterlieferanten, ferner Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Hilfsmaterialien usw. Liegen derartige Hindernisse vor, sind wir, unter Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche berechtigt, die Lieferung um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer hat in diesen Fällen kein Recht auf Aufhebung des Vertrages. Eine nach Abschluss des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers berechtigt uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag und entbindet uns von der Lieferpflicht.

  3. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab unseren Lagern Salzburg u. Wien. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Unsere Lieferfrist ist erfüllt, wenn die Ware versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt ist, in diesem Zeitpunkt, spätestens mit Absendung der Ware bzw. Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das Gleiche gilt auch bei frachtfreien, fob- oder cif-Lieferungen.

  4. Für Mängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
      1. Beanstandungen der Güte, der Art oder Stückzahl der Ware sind innerhalb einer Woche bei sonstigem Ausschluss nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen.

      2. Sind seitens des Empfängers irgendwelche Veränderungen an der Ware vorgenommen worden, so erlischt für uns jede Ersatzpflicht. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, übermäßiger Beanspruchung sowie chemischer oder technischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen oder bestehen.

      3. Jede Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn vom Zeitpunkt des Übergangs der Gefahrtragung 6 Monate verstrichen sind. Die rechtzeitige Erhebung einer Beanstandung gleich welcher Art berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche unser Eigentum. Wir sind jederzeit berechtigt, die in unserem Eigentum befindlichen Waren zurückzunehmen. Das Weiterverkaufsrecht des Verkäufers im ordentlichen Geschäftsverkehr bleibt unberührt. Bei Hereinnahme von Wechseln, Schecks und Teilzahlungsverträgen gilt unsere Forderung erst dann als getilgt, wenn diese Zahlungsmittel ordnungsgemäß und vollständig eingelöst bzw. erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gelieferte Ware unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Waren erhoben oder wenn diese gepfändet werden. Etwaige Interventionskosten hat der Käufer zu tragen.

  6. Die Zahlungen sind an die auf unseren Drucksachen bezeichneten Zahlstellen zu leisten und zwar nach Maßgabe der beim Kaufabschluss vereinbarten Bedingungen. Bei Zahlung in Wechsel, Schecks oder anderen Anweisungspapieren fallen die Kosten für die Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Bezahlung durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung. Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und gibt uns außerdem das Recht, Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Weitere Rechte aus dem Verzug bleiben hiervon unberührt.

  7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Störungen, Beanstandungen und Mängelrügen der Lieferung zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, aufzurechnen.

  8. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Gerichtsstand Salzburg. Erfüllungsort für beide Teile ist Salzburg.

  9. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe des Betriebskredites verrechnet.

  10. Soweit in diesen Bedingungen nicht Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen des Einzel- und Großhandels. Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg.